Neues Urteil vom BGH
Vermieter dürfen Hunde- u. Katzenhaltung in Mietwohnungen nicht grundsätzlich verbieten. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt vor ein paar Tagen entschieden (Az. VIII ZR 168/12).
Jeder Fall muss individuell bewertet werden. Solche Klauseln stellen in Mietverträgen eine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar. Deshalb sind diese generellen Klauseln unwirksam. Erforderlich sei vielmehr eine Abwägung der Interessen im Einzelfall.
Die Richter gaben der Klage eines Mieters statt, der in seiner Wohnung einen kleinen Hund halten wollte, obwohl sein Mietvertrag die Bedingung enthielt, »keine Hunde und Katzen zu halten«.
»Dies sei unwirksam«, so entschied der BGH. „Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet.“
Ein generelles Verbot ist somit unwirksam, bedeutet aber nicht, dass ein Mieter Hunde und Katzen ohne Rücksicht auf Andere halten kann. Eine umfassende Abwägung der Einzelfälle muss konkret die Belange und Interessen anderer Mietpartien, Hausbewohner und Nachbarn erfolgen.
Hundherum gegrüßt
Birgit Holl